StVO § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

  1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
  2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
  3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
  4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
  5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
  6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

Die Straßenverkehrsbehörde für die Gemeindestraßen ist die Gemeinde selbst. Das bedeutet, sie ist zuständig für die Gemeindestraßen. Für Kreis- Landes- und Bundesstraßen ist die Gemeinde nicht zuständig. Für die Verkehrsbeschränkungen beim Kindergarten und der Schule ist die Verkehrsbehörde beim Landratsamt zuständig. Dort dicke Bretter zu bohren wird nicht einfach sein.

Aber es kommt für unsere Gemeinde in Bayerisch Gmain noch viel besser denn im § 45 folgen noch weitere Absätze:

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

  1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten, (sind wir ganz bestimmt, dafür geben wir jährlich 100.000de Euros aus)
  2. in Luftkurorten,
  3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
  4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,

    4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
    4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden

Und dann folgen noch einige weitere Möglichkeiten. Es muss auch nicht immer nur der Sicherheit dienen, da ist die Polizei und weitere Behörden zu hören (wenn ich auf dem Ohr schlecht höre kann man auch nix machen) und auch noch weitere Einschränkungen sind laut Gesetz zu beachten, wobei dazu auch immer die Verwaltungsvorschrift zur StVO heranzuziehen ist:

Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links “) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

Es gibt dazu auch eine Anleitung/Rechtshilfe der DUH das unter dem Link zu erreichen ist:

https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Verkehr/Tempo_30/Rechtsgutachten_Tempo30_Kommunen.pdf